Student bei kurzfristiger Beschäftigung auf einer Messe - 70-Tage-Regel und Minijob-Grenze 2026
← Blog·

how to?

Kurzfristige Beschäftigung: Die 70-Tage-Regel 2026

Christoph Keding

·

June 30, 2026

·

6

min. lesen zeit

Semesterferien, Nebenverdienst, maximale Flexibilität: Kurzfristige Beschäftigung ist 2026 das attraktivste Beschäftigungsmodell für Studierende in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde - und wer die Regeln kennt, kann in den Semesterferien sozialversicherungsfrei arbeiten, unbegrenzt viel verdienen und trotzdem BAföG und Familienversicherung behalten.

Was ist kurzfristige Beschäftigung?

Kurzfristige Beschäftigung ist eine befristete Tätigkeit, die maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate pro Kalenderjahr dauert und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Sie ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei - kein Abzug für Kranken-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Für Studierende gilt das Studium automatisch als Hauptbeschäftigung, sodass die Voraussetzung der Nicht-Berufsmäßigkeit in der Regel erfüllt ist.

Wie viele Tage darf ich als Student kurzfristig arbeiten?

Die 70-Tage-Regel bestimmt, wie viel kurzfristige Beschäftigung pro Jahr möglich ist. Du darfst im laufenden Kalenderjahr (Januar bis Dezember) insgesamt maximal 70 Arbeitstage kurzfristig tätig sein - oder alternativ bis zu drei Monate am Stück, wenn du mindestens fünf Tage pro Woche arbeitest (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengezählt: Hast du im Frühjahr bereits 30 Tage bei einem Arbeitgeber gearbeitet, stehen dir bis Jahresende noch 40 weitere Arbeitstage zur Verfügung.

Werkstudentenjobs zählen nicht auf die 70-Tage-Grenze an, da sie sozialversicherungspflichtig sind. Für die 70-Tage-Grenze werden ausschließlich andere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet - reguläre Minijobs zählen ebenfalls nicht mit, da sie separat behandelt werden und dein 70-Tage-Kontingent nicht berühren.

Laut Haufe Akademie (2026) ist kurzfristige Beschäftigung in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei - unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Lediglich die Unfallversicherung durch den Arbeitgeber bleibt bestehen.

Wie viel darf ich verdienen - und was ist steuerfrei?

Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze. Du kannst in den Semesterferien Vollzeit arbeiten und deutlich mehr als die monatliche Minijob-Grenze von 603 Euro verdienen - vollkommen legal und ohne Verlust der Sozialversicherungsfreiheit. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde gilt als Untergrenze; in Bereichen wie Messen, Events und Logistik sind oft 16 bis 22 Euro pro Stunde üblich.

Steuerpflichtig ist der Verdienst grundsätzlich. Bleibt dein Jahresverdienst aus allen Quellen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026, Quelle: Studierendenwerke Deutschland), erstattet das Finanzamt über die Einkommensteuererklärung alle einbehaltenen Beträge zurück. In den meisten Fällen zahlen Studierende damit effektiv keine Steuern.

Kurzfristige Beschäftigung vs. Minijob: Was ist der Unterschied?

Beide Formen gehören zu den geringfügigen Beschäftigungen - funktionieren aber nach grundlegend verschiedenen Prinzipien:

Der entscheidende Unterschied: Beim Minijob zählt der Verdienst, bei der kurzfristigen Beschäftigung die Dauer. Für Ferienjobs mit hohem Stundenvolumen ist die kurzfristige Beschäftigung deshalb oft die deutlich bessere Wahl.

Minijob und kurzfristige Beschäftigung kombinieren

Du kannst beide Modelle gleichzeitig nutzen. Ein regulärer Minijob mit bis zu 603 Euro monatlich lässt sich problemlos mit einer kurzfristigen Beschäftigung kombinieren - die kurzfristige Tätigkeit wird nicht auf die Verdienstgrenze des Minijobs angerechnet (Quelle: ver.di, Minijob 2026). So kannst du das ganze Jahr über einen stabilen Minijob betreiben und in den Semesterferien zusätzlich bis zu 70 Tage als Ferienkraft arbeiten - sozialversicherungsfrei und ohne Deckel auf den Verdienst.

Typische Einsatzfelder für kurzfristige Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung ist gesetzlich für befristete, nicht regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten vorgesehen. Typische Einsatzfelder für Studierende in Deutschland sind unter anderem:

Bei ucm.jobs findest du genau diese Jobs - vorsortiert nach Standort, Verfügbarkeit und Stundenlohn. Alle Einsätze laufen als kurzfristige Beschäftigung ab, vollständig sozialversicherungskonform und mit echtem Vertrag.


Häufige Fragen zur kurzfristigen Beschäftigung 2026

Wie wird die 70-Tage-Grenze genau berechnet?

Die Grenze gilt im Kalenderjahr von Januar bis Dezember und umfasst alle kurzfristigen Beschäftigungen zusammen. Arbeitest du mindestens fünf Tage pro Woche, gilt die Drei-Monats-Grenze. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche gilt die 70-Tage-Zählung. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, zählt als ein Arbeitstag (Quelle: Studis Online, 2026).

Was passiert, wenn ich die 70 Tage überschreite?

Ab dem Tag der Überschreitung wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schulden dann ab diesem Zeitpunkt Sozialversicherungsbeiträge - nicht rückwirkend für die gesamte Beschäftigungsdauer (Quelle: ver.di, Minijob 2026). Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung der Zeitgrenzen vorab zu prüfen.

Verliere ich meine Familienversicherung bei kurzfristiger Arbeit?

In der Regel nicht. Die Familienversicherung bleibt erhalten, wenn dein monatliches Gesamteinkommen dauerhaft unter 565 Euro liegt. Da kurzfristige Beschäftigung zeitlich begrenzt und kein regelmäßiges Einkommen ist, bleibt die Familienversicherung in den meisten Fällen bestehen. Im Zweifel vorab bei der Krankenkasse nachfragen (Quelle: Studierendenwerke Deutschland, 2026).

Muss ich die Beschäftigung beim BAföG-Amt melden?

Ja, wenn dein Jahresverdienst aus allen Quellen die BAföG-Einkommensgrenze übersteigen könnte - sie ist an die Minijob-Grenze gekoppelt und liegt 2026 bei 603 Euro pro Monat (entspricht 7.236 Euro im Bewilligungszeitraum). Wer BAföG bezieht, sollte den geplanten Verdienst vorab kalkulieren und bei Bedarf rechtzeitig melden, um Rückforderungen zu vermeiden (Quelle: Deutsches Studentenwerk).

Wer als Student flexible, kurzfristige Jobs mit echtem Vertrag und fairer Bezahlung sucht, findet bei ucm.jobs passende Einsätze deutschlandweit. Jetzt Jobs entdecken und noch in dieser Saison durchstarten.

Nächster Schritt

Jetzt Jobs entdecken

Kurzfristige Jobs auf Messen, Events und in der Logistik - mit echtem Vertrag und fairem Stundenlohn. Jetzt registrieren und sofort durchstarten.

Jobs entdecken →

Weitere Beiträge