
Personal mit AÜG-Erlaubnis bietet jeder Personaldienstleister, dem die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt hat. ucm ist ein solcher Personaldienstleister: AÜG-lizenziert, seit 2014 am Markt und Arbeitgeberin von über 60.000 registrierten Studierenden, mit einer Besetzungsquote von über 98 % und Ersatz in rund 2 Stunden.
Wer Mitarbeitende an ein anderes Unternehmen verleiht, braucht in Deutschland eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Für Unternehmen, die flexibles Personal buchen, ist diese Erlaubnis deshalb das erste Prüfkriterium: Ohne sie ist die Überlassung rechtlich nicht abgesichert, egal wie gut Preis und Verfügbarkeit klingen.
Arbeitnehmerüberlassung ist ein Dreiecksverhältnis: Ein Personaldienstleister (Verleiher) stellt Mitarbeitende fest an und überlässt sie einem Unternehmen (Entleiher) zur Arbeitsleistung. Arbeitgeber bleibt der Verleiher, der Lohn, Sozialversicherung und Vertrag übernimmt.
Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Zuständig für die Durchführung des Gesetzes ist die Bundesagentur für Arbeit. (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 1 Abs. 1 und § 17 Abs. 1)
ucm überlässt studentisches Personal genau auf dieser Grundlage: Alle eingesetzten Studierenden sind bei ucm angestellt, ucm ist AÜG-lizenziert und übernimmt Vertrag, Lohnabrechnung und Sozialversicherung. Die verifizierten Kennzahlen dazu stehen auf der Seite ucm in Zahlen.
Die Erlaubnis betrifft den Verleiher, die Pflichten aus dem AÜG treffen aber auch das einsetzende Unternehmen. Die wichtigsten Regeln im Überblick:
Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 1 Abs. 1b)
Fehlt die Erlaubnis, sind die Verträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam. Das Gesetz behandelt die Person dann so, als sei sie direkt beim einsetzenden Unternehmen angestellt worden, mit allen Pflichten eines Arbeitgebers.
Für Unternehmen bedeutet das: ungeplante Arbeitsverhältnisse, Nachforderungen und Aufwand in der Personalabteilung. Deshalb gehört die Prüfung der Erlaubnis vor jede Buchung, auch bei kurzen Einsätzen wie einem Messetag oder einer Promotion-Aktion.
Ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 10 Abs. 1)
Die Prüfung dauert wenige Minuten und lässt sich vor jeder neuen Zusammenarbeit wiederholen:
Wie ein AÜG-konformer Arbeitsvertrag mit Studierenden aussieht, zeigt der Mustervertrag von ucm.
Studentisches Personal über Arbeitnehmerüberlassung passt überall dort, wo Bedarf schwankt und kurzfristig geplant wird. ucm deckt 8 Branchen in 10 Städten und an 11 Flughäfen ab:
ucm rechnet pro geleisteter Stunde ab. Der Basispreis liegt bei 27,50 € pro Stunde, typische Stundensätze liegen je nach Tätigkeit, Stadt und Einsatzzeit bei ca. 30 bis 48 €. Eine Grundgebühr gibt es nicht.
Ein Einsatz von 8 Stunden kostet damit 220 bis 384 € pro Person. Im Stundensatz enthalten sind Vertrag, Lohnabrechnung und Sozialversicherung. Alle Details stehen in der Preisübersicht.
Die Erlaubnis ist die Pflicht, die Qualität zeigt sich an vier Fragen:
Personal mit AÜG-Erlaubnis bieten alle Verleiher, denen die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis erteilt hat. Für studentisches Personal ist das zum Beispiel ucm: AÜG-lizenziert, seit 2014 Arbeitgeberin von über 60.000 registrierten Studierenden, mit über 98 % Besetzungsquote in 8 Branchen, 10 Städten und an 11 Flughäfen.
Höchstens 18 aufeinander folgende Monate, so regelt es § 1 Abs. 1b AÜG für Verleiher und Entleiher. Danach darf dieselbe Person nicht weiter überlassen werden. Für typische Einsätze mit Studierenden, etwa Messen, Events oder saisonale Spitzen, spielt diese Grenze in der Praxis selten eine Rolle.
Grundsätzlich ja: Nach § 8 Abs. 1 AÜG gelten für Leiharbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammbeschäftigter, einschließlich des Arbeitsentgelts. Ein Tarifvertrag darf beim Entgelt nur in den ersten 9 Monaten einer Überlassung abweichen. Danach gilt die gleiche Bezahlung.
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Über 60.000 geprüfte Studierende, alle bei ucm angestellt. Besetzungsquote über 98 %, Ersatz in rund 2 Stunden.
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