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Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 556 €/Monat bzw. 6.672 €/Jahr - dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Was Studierende dazu wissen müssen.
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 556 € pro Monat bzw. 6.672 € pro Jahr. Sie ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch mit jeder Mindestlohnerhöhung. In diesem Ratgeber erfährst du, was die Grenze konkret bedeutet, was bei Überschreitung passiert und worauf du als Studierende/r besonders achten musst.
Ein Minijob - offiziell geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV - ist eine Beschäftigung, bei der dein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Seit der Reform im Oktober 2022 ist diese Grenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
Die Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3 = monatliche Verdienstgrenze. Der Faktor 130/3 entspricht rund 43,33 Stunden pro Monat - also etwa 10 Stunden pro Woche bei Mindestlohn.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 €/Stunde. Daraus ergibt sich:
Zum Vergleich: 2024 lag die Grenze bei 538 €/Monat, 2025 bei 556 €. Da der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 unverändert bei 12,82 € blieb, bleibt auch die Minijob-Grenze stabil bei 556 €.
Wenn du regelmäßig mehr als 556 € im Monat verdienst, verliert dein Job den Status als Minijob. Die Konsequenzen:
Ausnahme: Gelegentliches Überschreiten Ein unvorhersehbares, gelegentliches Überschreiten ist erlaubt - maximal in 2 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres und bis zu einer Obergrenze von 1.112 €. Achtung: Planbare Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen nicht als unvorhersehbar.
Wenn du als Werkstudent/in arbeitest (max. 20 h/Woche), bist du von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit - unabhängig vom Verdienst. Das gilt aber nur für Werkstudentenjobs, nicht für Minijobs.
Der BAföG-Freibetrag liegt 2026 bei 6.544 € brutto pro Bewilligungszeitraum (12 Monate). Die volle Ausschöpfung der Minijob-Grenze (6.672 €/Jahr) führt zu einer Überschreitung von 128 €. Tipp: Verdiene nicht mehr als ca. 545 €/Monat, um den BAföG-Freibetrag sicher einzuhalten.
Seit 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr für das Kindergeld. Solange du unter 25 bist und dich in einer Erstausbildung befindest, erhalten deine Eltern Kindergeld - unabhängig davon, wie viel du verdienst.
| Kriterium | Minijob | Kurzfristige Beschäftigung |
|---|---|---|
| Verdienstgrenze | 556 €/Monat | Keine Verdienstgrenze |
| Zeitliche Begrenzung | Keine (dauerhaft möglich) | Max. 70 Arbeitstage oder 3 Monate pro Kalenderjahr |
| Sozialversicherung | Pauschale Arbeitgeberabgaben (ca. 28 %); AN: nur RV optional | Komplett sozialversicherungsfrei (AN + AG) |
| Steuern (AN) | In der Regel steuerfrei (2 % Pauschale vom AG) | Individuell nach Steuerklasse oder 25 % pauschal |
| Ideal für Studierende | Ja – semesterbegleitend | Ja – vor allem in vorlesungsfreier Zeit |
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 556 €/Monat bzw. 6.672 €/Jahr. Sie ist dynamisch an den Mindestlohn (12,82 €/h) gekoppelt.
Bei regelmäßiger Überschreitung wirst du in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig (Midiübergangsbereich bis 2.000 €/Monat). Gelegentliches Überschreiten ist in maximal 2 Monaten pro Jahr erlaubt.
Für dich als Arbeitnehmer ja: Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer von 2 %. Du musst den Minijob nicht in deiner Steuererklärung angeben.
Ja – das Brutto-Einkommen aus dem Minijob wird zum BAföG-Freibetrag (6.544 €/Jahr) gerechnet. Bei voller Ausschöpfung der Minijob-Grenze überschreitest du den Freibetrag um 128 € im Jahr.
Du kannst mehrere Minijobs nebeneinander haben – aber alle Verdienste werden für die 556-€-Grenze zusammengerechnet. Überschreitest du in Summe die Grenze, werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig.
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