Rahmenvertrag
zwischen
uCastMe GmbH
Heidestraße 46–52
10557 Berlin · Deutschland
— nachfolgend „ucm" oder „Verleiher" —
Muster GmbH
Musterstraße 1, 10115 Berlin
— nachfolgend „Kunde" oder „Entleiher" —
wird folgender Rahmenvertrag über Arbeitnehmerüberlassung geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrags
ucm stellt dem Kunden auf Grundlage einzelner bestätigter Aufträge Arbeitnehmer zur vorübergehenden Arbeitsleistung zur Verfügung.
Dieser Rahmenvertrag regelt die allgemeinen Bedingungen der Zusammenarbeit. Die konkrete Überlassung wird jeweils in einem Einzelüberlassungsvertrag festgelegt. Dort stehen insbesondere Tätigkeit, Einsatzort, Einsatzbetrieb, Schichten, Anzahl der Mitarbeiter, Qualifikationen, Preis, Zuschläge und besondere Einsatzbedingungen.
Ein Auftrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot beziehungsweise den Online-Schichtplan bestätigt und ucm den Auftrag annimmt oder bestätigt.
Ein Anspruch auf Annahme einer Anfrage, Bestätigung eines Auftrags oder Überlassung bestimmter Mitarbeiter besteht nicht.
§ 2 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
ucm besitzt eine gültige und unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Die Erlaubnis wurde am 28.10.2014 von der Agentur für Arbeit Kiel erteilt und am 14.09.2017 unbefristet verlängert.
ucm informiert den Kunden unverzüglich in Textform, falls sich die Erlaubnis ändert, wegfällt, widerrufen oder beschränkt wird.
§ 3 Laufzeit und Kündigung
Dieser Rahmenvertrag gilt ab Bestätigung durch den Kunden auf unbestimmte Zeit.
Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
Bereits bestätigte Einzelaufträge bleiben von der Kündigung unberührt, sofern sie nicht gesondert nach den Buchungsbedingungen storniert oder aus wichtigem Grund beendet werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. ucm kann insbesondere aus wichtigem Grund kündigen oder Einsätze zurückhalten, wenn der Kunde fällige Zahlungen, vereinbarte Vorauszahlungen oder Stornogebühren nicht leistet, unvollständige oder falsche Einsatzinformationen bereitstellt oder gesetzliche, tarifliche oder arbeitsschutzrechtliche Risiken entstehen.
§ 4 Vertragsbestandteile und Rangfolge
Für die Zusammenarbeit gelten:
- dieser Rahmenvertrag,
- die Buchungsbedingungen,
- der jeweilige Einzelüberlassungsvertrag,
- Einsatzlisten, Job-Briefings, Preisvereinbarungen und digitale Bestätigungen.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- zwingendes Recht,
- der jeweilige Einzelüberlassungsvertrag, soweit er ausdrücklich für den konkreten Auftrag abweicht,
- die Buchungsbedingungen,
- dieser Rahmenvertrag.
Abweichungen im Einzelüberlassungsvertrag gelten nur für den jeweiligen Auftrag und ändern diesen Rahmenvertrag nicht dauerhaft.
§ 5 Arbeitnehmer und namentliche Konkretisierung
Das Arbeitsverhältnis der überlassenen Arbeitnehmer besteht ausschließlich mit ucm.
Die überlassenen Arbeitnehmer werden vor Einsatzbeginn durch Einsatzliste oder sonstige Mitteilung in Textform unter Bezugnahme auf den jeweiligen Einzelauftrag konkret benannt.
ucm darf Mitarbeiter aus sachlichen, organisatorischen, krankheitsbedingten, tariflichen oder gesetzlichen Gründen austauschen und geeigneten Ersatz stellen.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich im Einzelauftrag vereinbart wurde.
§ 6 Einsatz der Arbeitnehmer
Der Kunde darf überlassene Arbeitnehmer nur für die im Einzelüberlassungsvertrag beschriebene Tätigkeit einsetzen.
Andere Tätigkeiten, andere Einsatzorte, andere Einsatzbetriebe, Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge, besondere Risiken oder zusätzliche Anforderungen müssen vorher mit ucm abgestimmt und von ucm bestätigt werden.
Eine Weiterüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, den Arbeitnehmern fachliche Weisungen zur konkreten Ausführung der vereinbarten Tätigkeit zu geben.
Werden Arbeitnehmer entgegen der Vereinbarung eingesetzt, ist ucm berechtigt, die Vergütung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der dadurch entstehenden Mehrkosten anzupassen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 7 Pflichten des Kunden vor und während des Einsatzes
Der Kunde ist verpflichtet, ucm alle einsatzrelevanten Angaben vollständig und richtig mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere:
- Einsatzort und Einsatzbetrieb
- Tätigkeit und konkrete Aufgaben
- Arbeitszeiten und Pausen
- Ansprechpartner vor Ort
- besondere Anforderungen
- Arbeitsmittel
- Dress Code
- Sicherheits- und Zutrittsanforderungen
- besondere Risiken
- erforderliche Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung
- erforderliche arbeitsplatzspezifische Unterweisungen oder Vorsorgeuntersuchungen
- Zuschläge
- Tarifbindung
- Vergleichsentgelt
- bekannte Vorbeschäftigungen oder Vorüberlassungen derselben Person
Der Kunde informiert ucm unverzüglich, wenn sich diese Angaben ändern.
Während des Einsatzes übernimmt der Kunde die Fürsorgepflichten im Einsatzbetrieb. Er ist insbesondere verantwortlich für Einweisung, Arbeitsschutz, sichere Arbeitsbedingungen, Einhaltung der Arbeitszeiten, Pausen, Erste Hilfe und erforderliche Schutzkleidung.
Soweit für die Tätigkeit Schutzkleidung, Dienstkleidung, persönliche Schutzausrüstung, besondere Unterweisungen oder arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich sind, hat der Kunde dies vor dem Einsatz mitzuteilen und auf eigene Kosten rechtzeitig bereitzustellen beziehungsweise durchzuführen.
ucm ist berechtigt, während der Einsatzzeiten die Arbeitsplätze der überlassenen Arbeitnehmer zu betreten, soweit dies zur Wahrnehmung von Arbeitgeber-, Arbeitsschutz- oder Kontrollpflichten erforderlich ist.
§ 8 AGG und diskriminierungsfreier Einsatz
Der Kunde verpflichtet sich, die überlassenen Arbeitnehmer diskriminierungsfrei und im Einklang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu behandeln.
Verstöße, Beschwerden oder entsprechende Vorfälle sind ucm unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde stellt ucm von Ansprüchen frei, die aus einem Verstoß des Kunden, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen diskriminierungsrechtliche Pflichten entstehen.
Bei schwerwiegenden Verstößen ist ucm berechtigt, den betroffenen Einsatz oder Auftrag außerordentlich zu beenden. Vergütungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Tarifliche Grundlagen, Equal Pay, Branchenzuschläge und Höchstüberlassung
ucm wendet auf die Arbeitsverhältnisse mit den überlassenen Arbeitnehmern die jeweils anwendbaren Tarifverträge der Zeitarbeit in der jeweils geltenden Fassung an, einschließlich anwendbarer Branchenzuschlagstarifverträge.
Der Kunde ist verpflichtet, alle Angaben bereitzustellen, die für Vergütung, Equal Pay, Equal Treatment, Branchenzuschläge, Zuschläge und Überlassungshöchstdauer relevant sind.
Der Kunde hat ucm insbesondere mitzuteilen, ob die überlassenen Arbeitnehmer zuvor beim Kunden, im Einsatzbetrieb, bei einem konzernverbundenen Unternehmen oder über einen anderen Verleiher eingesetzt oder beschäftigt waren, soweit dem Kunden dies bekannt ist oder bei ordnungsgemäßer Prüfung bekannt sein muss.
Nach Erhalt der Einsatzliste prüft der Kunde unverzüglich, ob eine der benannten Personen bereits zuvor beim Kunden oder Einsatzbetrieb tätig war und ob dies für Equal Pay, Branchenzuschläge oder die Überlassungshöchstdauer relevant sein kann. Auffälligkeiten sind ucm unverzüglich mitzuteilen.
ucm ist berechtigt, Einsätze abzulehnen, zu beenden oder Arbeitnehmer auszutauschen, wenn dies zur Einhaltung gesetzlicher oder tariflicher Vorgaben erforderlich ist.
Sind Angaben des Kunden falsch, unvollständig oder verspätet und entstehen ucm dadurch Mehrkosten, Nachzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, steuerliche Belastungen, Bußgelder, Rechtsverfolgungskosten oder sonstige Schäden, ersetzt der Kunde ucm diese Schäden und stellt ucm von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
§ 10 Arbeitszeit, Pausen und Überstunden
Die konkrete Arbeitszeit ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelüberlassungsvertrag.
Der Kunde ist verpflichtet, gesetzliche, tarifliche und vertragliche Arbeitszeitgrenzen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausen, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit.
Überstunden oder Schichtverlängerungen sind nur zulässig, wenn ucm vorher zustimmt und sie im jeweiligen Auftrag technisch, rechtlich und operativ abgebildet werden können.
Soweit im Angebot oder Einzelauftrag ein Überstundenverbot vorgesehen ist, endet die Leistungspflicht mit der gebuchten Soll-Zeit.
§ 11 Job-Briefing
Der Kunde stellt ucm rechtzeitig vor Einsatzbeginn ein vollständiges Job-Briefing zur Verfügung.
Das Briefing muss insbesondere Adresse, Treffpunkt, Ansprechpartner, Check-in-Prozess, Dress Code, Pausen- und Verpflegungshinweise sowie besondere Sicherheits- oder Zutrittshinweise enthalten.
Fehlt das Briefing, ist es verspätet oder unvollständig, kann ucm den Einsatz zurückhalten, umplanen oder den Auftrag nach Maßgabe der Buchungsbedingungen stornieren. Vergütungs- und Stornoansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Vergütung und Zahlung
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelüberlassungsvertrag.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung spätestens 24 Stunden vor Beginn des ersten Einsatzes fällig.
Zusätzlich muss der Einzelüberlassungsvertrag spätestens 24 Stunden vor Einsatzbeginn in Textform bestätigt sein.
ucm darf die Durchführung eines Auftrags zurückhalten oder den Auftrag stornieren, wenn die vereinbarte Zahlung nicht rechtzeitig eingeht oder der Einzelüberlassungsvertrag nicht rechtzeitig bestätigt ist. In diesem Fall gelten die Buchungsbedingungen einschließlich der dort geregelten Stornofolgen.
ucm darf Preise anpassen, wenn gesetzliche, tarifliche oder durch den Kunden veranlasste Änderungen die Kostenbasis verändern. Das gilt insbesondere bei Änderung von Tätigkeit, Einsatzzeiten, Zuschlagspflichten, Vergleichsentgelt oder tariflichen Vorgaben.
§ 13 Zeiterfassung und Abrechnung
Die Zeiterfassung erfolgt grundsätzlich digital.
Der Kunde ermöglicht den Mitarbeitern vor Ort den digitalen Check-in und Check-out.
Digital erfasste Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 48 Stunden nach Schichtende eine konkrete und nachvollziehbare Abweichung meldet.
Ist die digitale Zeiterfassung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, wird mindestens auf Grundlage der gebuchten Soll- beziehungsweise Mindeststunden abgerechnet.
Erscheint bereitgestelltes Personal zum vereinbarten Einsatz und wird vom Kunden nicht oder kürzer eingesetzt, bleibt die vereinbarte Vergütung geschuldet, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.
§ 14 Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall informiert der Kunde ucm unverzüglich.
Der Kunde stellt ucm alle Informationen zur Verfügung, die für Unfallmeldung, Dokumentation und Kommunikation mit Berufsgenossenschaft, Behörden, Versicherungen oder sonstigen Stellen erforderlich sind.
Der Kunde unterstützt ucm bei der Aufklärung des Sachverhalts und stellt erforderliche Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.
§ 15 Arbeitskampf
Der Kunde informiert ucm unverzüglich über geplante oder laufende Arbeitskampfmaßnahmen, die den Einsatzbetrieb betreffen.
Überlassene Arbeitnehmer dürfen nicht entgegen gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf eingesetzt werden.
Ist ein Einsatz wegen Arbeitskampfmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt zulässig oder zumutbar, ist ucm berechtigt, den Einsatz zurückzuhalten, zu beenden oder Arbeitnehmer abzuziehen. Vergütungsansprüche für vom Kunden verursachte Ausfallzeiten bleiben unberührt.
§ 16 Bild-, Video- und Tonaufnahmen
Der Kunde darf Bild-, Video- oder Tonaufnahmen von überlassenen Arbeitnehmern nur erstellen, verwenden, veröffentlichen oder an Dritte weitergeben, wenn hierfür eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Dies gilt für externe Kommunikation, Social Media, Werbung, Pressearbeit, interne Kommunikation und Dokumentationszwecke.
Der Kunde stellt ucm von Ansprüchen frei, die aus einer unzulässigen Erstellung, Nutzung oder Verbreitung solcher Aufnahmen entstehen.
§ 17 Stornierung und Änderungen
Stornierungen, Schichtänderungen, Reduzierungen der Mitarbeiteranzahl, Änderungen von Einsatzort, Einsatzzeit oder Tätigkeit richten sich nach den Buchungsbedingungen.
Änderungen bestätigter Aufträge sind nur wirksam, wenn ucm sie in Textform bestätigt.
Die Kündigung dieses Rahmenvertrags ersetzt keine Stornierung bereits bestätigter Einzelaufträge.
§ 18 Haftung
ucm haftet für die ordnungsgemäße Auswahl geeigneter Arbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit.
ucm haftet nicht für die Ausführung der Arbeit durch die überlassenen Arbeitnehmer und nicht für Schäden, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit verursachen, sofern ucm kein eigenes Auswahlverschulden trifft.
Der Kunde haftet für Schäden und Mehrkosten, die durch falsche oder unvollständige Angaben, unzulässige Tätigkeiten, fehlenden Arbeitsschutz, verspätete Briefings, nicht ermöglichte Zeiterfassung, unzulässige Bildnutzung oder Verstöße gegen Einsatzbedingungen entstehen.
Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
§ 19 Vermittlungshonorar
Begründet der Kunde mit einem von ucm überlassenen oder vorgeschlagenen Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis, fällt ein Vermittlungshonorar zugunsten von ucm an.
Das Vermittlungshonorar beträgt 15 % des Bruttojahreszieleinkommens des Mitarbeiters.
Das Honorar reduziert sich bei durchgehender Überlassung nach jeweils drei Monaten um 8 % des ursprünglichen Honorars.
Nach neun Monaten durchgehender Überlassung desselben Mitarbeiters entfällt das Vermittlungshonorar.
Als Vorschlag gilt insbesondere die Benennung im Angebot, im Online-Schichtplan, in einer Einsatzliste oder in sonstiger Kommunikation.
§ 20 Vertraulichkeit und personenbezogene Daten
ucm verpflichtet die Arbeitnehmer zur Vertraulichkeit gegenüber dem Kunden.
Der Kunde darf personenbezogene Daten der Arbeitnehmer nur zur Durchführung des jeweiligen Einsatzes verwenden.
Eine Nutzung zur Direktansprache, Abwerbung, Weitergabe an Dritte oder Aufnahme in eigene Bewerberpools ist ohne Zustimmung von ucm unzulässig. Die Regelung zum Vermittlungshonorar bleibt unberührt.
§ 21 Textform und digitale Bestätigung
Erklärungen können in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail, durch Angebotsbestätigung, durch Freigabe eines Online-Schichtplans oder durch sonstige dauerhaft dokumentierte digitale Erklärung.
Der Kunde stellt sicher, dass nur berechtigte Personen Angebote bestätigen, Schichtpläne freigeben, Briefings übermitteln oder Änderungen erklären.
Erklärungen über eine dem Kunden zugeordnete E-Mail-Adresse, einen Kundenbereich oder sonstigen digitalen Zugang gelten als vom Kunden veranlasst, sofern der Kunde ucm nicht vorher über den Wegfall der Berechtigung informiert hat.
§ 22 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 23 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrags bedürfen der Textform.
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

